Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 35

§ 35 – Ungültige Wahlvorschläge

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, normal normal auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, normal normal die nicht die in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 bezeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern enthalten, normal normal der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen, normal normal der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person unterzeichnet sind. normal normal normal arabic (2) Wahlvorschläge, in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 27 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind, normal normal denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 27 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind, normal normal die infolge von Streichungen gemäß § 27 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen, normal normal normal arabic sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

Kurz erklärt

  • Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie nicht rechtzeitig eingereicht werden.
  • Die Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
  • Es muss eine bestimmte Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 enthalten sein.
  • Wahlvorschläge benötigen die erforderliche Anzahl von Unterschriften und müssen von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet sein.
  • Mängel in Wahlvorschlägen müssen innerhalb einer Woche nach Beanstandung behoben werden, sonst sind sie ungültig.